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zu § 141 EO (Pochmarski)

Pochmarski1. AuflAugust 2023

Vornahme der Schätzung

 

(1) Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Der für die Schätzung maßgebliche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.

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