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zu § 80c EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Enthebung des Verwalters

 

(1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

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