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zu § 80b EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Unabhängigkeit des Verwalters

 

(1) Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.

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