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zu § 80d EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan

 

(1) Bei verbundenen Exekutionsverfahren nach § 33 Abs. 1 haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.

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