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zu Artikel 87 EuInsVO (Kapetanovic)

Kapetanovic2. AuflOktober 2022

Artikel 87
Einrichtung der Vernetzung der Register

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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