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zu Artikel 86 EuInsVO (Kapetanovic)

Kapetanovic2. AuflOktober 2022

Artikel 86
Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union

 

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

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