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zu Artikel 88 EuInsVO (Kapetanovic)

Kapetanovic2. AuflOktober 2022

Artikel 88
Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und soweit erforderlich Änderung der in Artikel 27 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 64 Absatz 2 genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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