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zu § 59 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hiedurch nicht berührt.

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Jede Haftung des Spediteurs ist nach § 59 AÖSp ausgeschlossen, wenn er das Gut in der selben äußeren Beschaffenheit abliefert, wie er es übernommen hat. Nach dem Wortlaut bezieht sich § 59 AÖSp nicht nur auf äußerlich erkennbare Schäden, sondern überhaupt auf alle Schäden am Gut, somit auch auf innere Schäden;11Vgl Csoklich, Transportrecht 168 und Helm in Großkomm HGB4 § 59 ADSp Anm 1, jeweils zur Frage, ob eine derartig weite Auslegung nach der Unklarheitenregelung zulässig ist. in dieser Auslegung normiert § 59 AÖSp eine Vermutung zugunsten des Spediteurs, dass von der äußerlichen Unversehrtheit auch auf einen unversehrten inneren Zustand des Gutes geschlossen wird.22Vgl OGH 2 Ob 225/51. Ergänzt wird diese Bestimmung noch durch die in § 51 lit a AÖSp vorgesehene Beweislastumkehr bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden.33Vgl hiezu Csoklich § 51 AÖSp Rz 3. Da diese Bestimmungen nur bei vom Spediteur zu vertretender leichter Fahrlässigkeit gelten (§ 51 lit b AÖSp), bestehen gegen diese Regelungen keine Bedenken.

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