Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hiedurch nicht berührt.
Jede Haftung des Spediteurs ist nach § 59 AÖSp ausgeschlossen, wenn er das Gut in der selben äußeren Beschaffenheit abliefert, wie er es übernommen hat. Nach dem Wortlaut bezieht sich § 59 AÖSp nicht nur auf äußerlich erkennbare Schäden, sondern überhaupt auf alle Schäden am Gut, somit auch auf innere Schäden;1 in dieser Auslegung normiert § 59 AÖSp eine Vermutung zugunsten des Spediteurs, dass von der äußerlichen Unversehrtheit auch auf einen unversehrten inneren Zustand des Gutes geschlossen wird.2 Ergänzt wird diese Bestimmung noch durch die in § 51 lit a AÖSp vorgesehene Beweislastumkehr bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden.3 Da diese Bestimmungen nur bei vom Spediteur zu vertretender leichter Fahrlässigkeit gelten (§ 51 lit b AÖSp), bestehen gegen diese Regelungen keine Bedenken.