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zu §§ 57, 58 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:

für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;

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