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zu § 60 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muss der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tag nach der Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden.

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