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zu § 39 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)

 

Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem

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Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet hat.

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