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zu § 38 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstige Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.

Literatur:

Vgl Vor § 35 AÖSp.

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