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zu § 40 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).

Inhaltsübersicht

Literatur:

Vgl Vor § 35 AÖSp.

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