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Vor Inkrafttreten der GewRNov 2017 I enthielt der § 97 Regelungen zum bis dahin reglementierten Gewerbe der Arbeitsvermittlung. Mit der GewRNov 2017 I wurde die Arbeitsvermittlung zum freien Gewerbe, sodass die Regelungen zu diesem Gewerbe in den Abschnitt über freie Gewerbe (§§ 151 ff) zu verschieben waren. Die Bestimmungen zur Arbeitsvermittlung finden sich nunmehr im § 151a.