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zu § 98 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“

 

(1) 1Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik2 (§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe3 von Korrektionsbrillen4 einschließlich der Brillenglasbestimmung5. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte6 ausführen zu lassen.

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