Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
(1) 1Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik2 (§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe3 von Korrektionsbrillen4 einschließlich der Brillenglasbestimmung5. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte6 ausführen zu lassen.
