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zu § 96 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

 

1Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt2.

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