Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020
(1) 1 2Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält3.