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zu § 87 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen2, wenn

auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 13 , 4 oder 2 zutreffen5 und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit6 , 7 des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten8 , 9 ist oder

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