(1) Die Zurücklegung1 einer Gewerbeberechtigung2 wird mit dem Tage wirksam3, an dem die Anzeige4 über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 1)5 einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung6 bindet.