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zu § 89 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann2 einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.

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