§ 7 regelte ursprünglich die Regionalbüros. Mit der Novelle BGBl I 2013/107 wurden nähere Regelungen über die Regionalbüros in den § 4 verschoben. Die Vorläuferbestimmung zum aktuellen § 4 regelte die „Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt“ eingehender. Diese Bestimmungen finden sich nunmehr – übrigens gemeinsam mit Organisation und Aufgaben der beiden anderen Anwältinnen – in den §§ 3 und 5.