§ 6 enthielt nähere Bestimmungen über den/die „Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“. Organisation und Aufgaben aller drei Anwälte wurden mit BGBl I 2013/107 in § 3 (Organisation) und § 5 (Aufgaben) zusammengefasst. § 6 ist mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft getreten (§ 21 Abs 12).
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