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zu § 5 GBK/GAW-Gesetz (Hattenberger)

Hattenberger2. AuflNovember 2021

Aufgaben der Anwaltschaft für Gleichbehandlung

 

(1) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.

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