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zu Art 7 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

(1) Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staats.

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