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zu Art 6 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Gegen einen Ehegatten, der

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oderStaatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein „domicile“ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,

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