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zu Art 8 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Abschnitt 2
Elterliche Verantwortung

 

(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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