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zu § 87 1. DVEheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

VII. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

 

(1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am 1. August 1938 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft Artikel II §§ 3 und 4 des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S 979), die §§ 1 bis 8 der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 472), Nrn. 1 bis 6, Nr. 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Buchstabe a und b der Bestimmungen zur Durchführung und Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 27. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 738), § 7 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380), §§ 1 bis 3 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 23. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 417) sowie § 10 der Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze im Lande Österreich vom 20. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S 594), und die Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

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