Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021
(1) Zur Mitwirkung in Ehesachen ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig, in Wien der Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien I.
(2) (aufgehoben durch BGBl 1977/403, mit Wirkung vom 1.1.1978)