Befassung des Rechtsschutzbeauftragten 1) , 1a)
(1) Die Sicherheitsbehörden2) sind verpflichtet3), den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten4) durch Observation (§ 54 Abs. 2) und deren technische Unterstützung (§ 54 Abs. 2a), durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten5), die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt6) haben (§ 53 Abs. 5 erster Satz)6a) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe7)