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§ 91b SPG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Organisation 1)

 

(1) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte2) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind,3) und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen4) oder zu diesem nicht zu berufen5)

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