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§ 7 SPG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Landespolizeidirektionen

 

(1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.1)3) An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor.4) In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.4) Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.5) Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist.6) Stellvertreter des Landespolizeidirektors7) werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmanns bestellt.8)

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