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§ 6 SPG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Bundesminister für Inneres

 

(1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres1), die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung2) besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst3) bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.3a)5) Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes6) und der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst7) als Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung8) erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.9) , 10)

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