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§ 5b SPG (Wimmer)

Wimmer3. AuflJänner 2024

Entrichtung der Überwachungsgebühren 1) , 2)

 

(1) Die Überwachungsgebühren sind3), wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden4), von jener Behörde vorzuschreiben5), die die Überwachung anordnet oder bewilligt.6) , 7) Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.8)

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