(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung2 oder der einzigen Niederlassung3 , 4 des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters5 gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.6 , 7 , 8