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zu Artikel 56 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung2 oder der einzigen Niederlassung3 , 4 des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters5 gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.6 , 7 , 8

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