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zu Artikel 55 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Abschnitt 2
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

 

(1) Jede Aufsichtsbehörde3 ist für die Erfüllung der Aufgaben4 und die Ausübung der Befugnisse,5 die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.6 , 7

Seite 365

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