Abschnitt 2
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
(1) Jede Aufsichtsbehörde3 ist für die Erfüllung der Aufgaben4 und die Ausübung der Befugnisse,5 die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.6 , 7 <i>Feiler/Forgó</i>, EU-DSGVO<sup>Aufl. 2</sup> (2022), Seite 365 Seite 365