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zu Artikel 46 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland3 , 4 oder eine internationale Organisation5 nur übermitteln,6 sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien7 vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

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