(1) Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland3 , 4 oder eine internationale Organisation5 nur übermitteln,6 sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien7 vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.