(1) Eine Übermittlung2 personenbezogener Daten an ein Drittland3 , 4 oder eine internationale Organisation5 darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat,6 dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau7 , 8 bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.9
Angemessenheitsbeschluss