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zu Artikel 44 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

 

Jedwede Übermittlung2 , 3 , 4 , 5 , 6 personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland7 , 8 oder eine internationale Organisation9 verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;10 dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.11 Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

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