(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 632 , 3 verbindliche interne Datenschutzvorschriften,4 sofern diese
rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe5 oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben,6 gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt,