Die DSGVO normiert einerseits eine breit gefasste allgemeine Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats Seite 36(Art 55 Abs 1) und andererseits eine besondere Zuständigkeit („federführende Zuständigkeit“) für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte (Art 56 Abs 1).