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19. Internationale behördliche Zuständigkeit

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Die DSGVO normiert einerseits eine breit gefasste allgemeine Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats

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(Art 55 Abs 1) und andererseits eine besondere Zuständigkeit („federführende Zuständigkeit“) für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte (Art 56 Abs 1).

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