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zu § 16 EU-UmgrG (Obradović/Herzog)

Obradović/Herzog1. AuflJänner 2024

(1) Die grenzüberschreitende Umwandlung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Umwandlungsplan zustimmen und beschließen, die Satzung der Gesellschaft an das Recht des Zuzugsmitgliedstaats anzupassen (Umwandlungsbeschluss).

(2) In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) gilt für die Zustimmung der Hauptversammlung Folgendes:

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