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zu § 15 EU-UmgrG (Fiala)

Fiala1. AuflJänner 2024

(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:

den Umwandlungsplan nach § 10;

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