(1) Jedem Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 10 Abs. 1 Z 9), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.