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18.8. EU-Kleinunternehmerbefreiung (Art 6a BMR)

Berger3. AuflMärz 2025

18.8.1. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung im EU-Ausland

Kleinunternehmerbefreiung

350
Die Steuerbefreiung kann in anderen Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze

≤ Nationale Kleinunternehmergrenze (+ Toleranzgrenze)

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