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18.7. Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 6, 7 BMR)

Berger3. AuflMärz 2025

innergemeinschaftliche Lieferung

349
Die innergemeinschaftlichen Lieferungen können unter gewissen Bedingungen steuerfrei belassen werden.

499. Beispiel:

DE bestellt bei einem österreichischen Unternehmer A erstmals eine Ware für sein Unternehmen um € 1.000,00 netto. Er tritt dabei unter der UID DE 123456789123 auf. A liefert die Ware mittels Spedition von Wien zu DE nach München

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