Im Anwendungsbereich der
VO 584/2003 gilt der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (Anmelder iSd Zollrechts) und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, als vorsteuerabzugsberechtigt. Für Zwecke der unbaren EUSt-Verrechnung kann jedoch nach UStR Rz 1874e der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als derjenige Unternehmer iSd § 26 Abs 3 Z 2 UStG angesehen werden, für dessen Unternehmen die Waren eingeführt wurden.