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17.1. Plattformen (Abs 1)

Berger3. AuflMärz 2025

17.1.1. Unterstützende Pattformen

330
Um die Aufzeichnungspflichten bei Plattformen auch durchzusetzen, wurde eine Haftung im Falle der Verletzung von Aufzeichnungspflichten normiert.

Seite 238

475. Beispiel:

Eine Plattform P leitet 2025 Personen, die mit österreichischer Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) auftreten, an verschiedene Lieferanten und Dienstleistungserbringer weiter und ist an diesen Geschäften auch beteiligt (durch die Zahlungsabwicklung).

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