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16.1. EUSt allgemein

Berger3. AuflMärz 2025

Einfuhrumsatzsteuer

326
Nach § 12 Abs 1 Z 2 UStG kann ein Unternehmer die EUSt, die bei der Einfuhr von Gegenständen vom Drittlandsgebiet ins Inland entstanden ist, als Vorsteuer abziehen. Die an das

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Zollamt entrichtete EUSt kann vom Unternehmer sodann in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abgezogen werden.

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