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15.5. Sonderregelung für Anlagengold (§ 24a UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Anlagengold

322
Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Anlagengold sind von der Umsatzsteuer (unecht) befreit (§ 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG). In gewissen Fällen kann jedoch ein Vorsteuerabzug gewährt bzw zur Steuerpflicht optiert werden.

469. Beispiel:

Der Steuerpflichtige A (kein Goldhändler) in Österreich erwirbt Goldbarren iHv € 100.000,00 von einem Goldhändler B (Österreich), der zur Steuerpflicht optiert hat, und A verkauft sie an einen Juwelier C um € 140.000,00 weiter.

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