Anlagengold
Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Anlagengold sind von der Umsatzsteuer (unecht) befreit (§ 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG). In gewissen Fällen kann jedoch ein Vorsteuerabzug gewährt bzw zur Steuerpflicht optiert werden.469. Beispiel:
Der Steuerpflichtige A (kein Goldhändler) in Österreich erwirbt Goldbarren iHv € 100.000,00 von einem Goldhändler B (Österreich), der zur Steuerpflicht optiert hat, und A verkauft sie an einen Juwelier C um € 140.000,00 weiter.