14.3.1. Allgemeines
Erstattungsverfahren
Steuerpflichtige haben dann einen Erstattungsanspruch, wenn sie in anderen Ländern Tätigkeiten ausüben, die auch im Erstattungsland zum Vorsteuerabzug berechtigen.447. Beispiel:
Ein deutsches Kreditinstitut tätigt ausschließlich Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG unecht befreit sind, und erhält Eingangsrechnungen mit offen ausgewiesenen österreichischen Umsatzsteuern. Es hat nach deutschem Recht zur Besteuerung seiner Umsätze in Deutschland optiert.