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14.3. Erstattungsverfahren (§ 21 Abs 9 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

14.3.1. Allgemeines

Erstattungsverfahren

316
Steuerpflichtige haben dann einen Erstattungsanspruch, wenn sie in anderen Ländern Tätigkeiten ausüben, die auch im Erstattungsland zum Vorsteuerabzug berechtigen.

447. Beispiel:

Ein deutsches Kreditinstitut tätigt ausschließlich Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG unecht befreit sind, und erhält Eingangsrechnungen mit offen ausgewiesenen österreichischen Umsatzsteuern. Es hat nach deutschem Recht zur Besteuerung seiner Umsätze in Deutschland optiert.

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